REACH steht für die „Europäische Chemikalienverordnung zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe“.
Durch ihre Komplexität hat sie, laut der ZVO, bereits zu vielerlei Missverständnissen geführt: Sollte Chrom künftig etwa verboten sein? Diese Unsicherheit und Unübersichtlichkeit sorgt leider auch dafür, dass die aufgekommene Verwirrung für spezielle Interessen ausgenutzt wird.
Hier stellt der „Zentralverband Oberflächentechnik e.V.“ (kurz: ZVO) unmissverständlich klar, dass es nicht zu einem Verwendungsverbot des Chroms kommen wird.
Die Verwirrung resultiert auch aus dem Jahr 2012. In diesem Jahr wurde im Anhang XIV der europäischen REACH-Verordnung speziell Chromtrioxid als krebserregend eingestuft. Diese Einschätzung führte zu dem für Unternehmen obligatorisch gewordenen Zulassungsantrag, in dem die Sicherheit bzgl. der Handhabung nachgewiesen werden muss sowie auch die alternativlosen Zweck-/ Verwendungsoptionen.
Ein solcher Zulassungsantrag durchläuft besondere europäische Gremien, die den Antrag genauestens prüfen und daraufhin eine zeitlich unbegrenzte Erlaubnis für die Verwendung ausstellen – gekoppelt mit einer Überprüfungsfrist.
Dieses verpflichtende Verfahren zur Zulassung ist kein Verbot im eigentlichen Sinne.
Konkret wird dieser Prozess als Verwendungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt bezeichnet – in etwa vergleichbar damit, dass auch nur ausgebildete, zugelassene Piloten ein Passagierflugzeug fliegen dürfen.
Übertragen auf die Oberflächentechnik bedeutet dies also konkret, dass bei regelkonformem Verhalten und bei Beachtung der REACH-Vorgaben einem Zulassungsantrag entsprochen wird und somit Chromtrioxid weiterhin verwendet werden kann.
Chromtrioxid und Chrom sind nicht dasselbe
Deshalb geht es bei der Verordnung um Chromtrioxid. Wie der Name schon sagt, handelt es sich hierbei um ein Oxid des Chroms, eine chemische Substanz (Chrom-VI-Oxid) mit gänzlich anderen Attributen wie Chrom.
Denn Chrom an sich ist ein völlig unbedenkliches Metall und in vielen technischen Ressorts unentbehrlich. Der Import und der Einsatz chrombeschichteter Bauteile wird auch in Zukunft ohne Einschränkungen und ohne besondere Reglements möglich sein - für Chrom ist weiterhin keine Zulassung erforderlich.
Bei den Zulassungen gibt es Verzögerungen
Das für die galvanische Abscheidung äußerst relevante Chromtrioxid wird so häufig eingesetzt und benötigt, dass sich einige Verfahren zur Autorisierung verzögern. Manche laufen bereits schon länger, weil die entsprechenden Gremien der EU mit der Vielzahl der Anträge einfach nicht nachkommen.
Für Anwender metallischen Chroms ist somit hauptsächlich die Frage nach verlässlichen Alternativen relevant, sofern die Herstellung für den galvanotechnischen Sektor in Europa keine oder zumindest keine ausreichende lange Zulassung erhält.
Wirtschaftliche Auswirkungen der neuen Zulassungspraxis
Der ZVO befürchtet als Folge dieser Änderungen eine Verlagerung der Produktion ins nichteuropäische Ausland, da außereuropäische Unternehmen, die im Bereich „galvanischer Beschichtung“ tätig sind, der REACH-Verordnung nicht unterliegen.
Daher fordert der ZVO, dessen Mitgliedsfirmen engagiert und intensiv an der Entwicklung alternativer Technologien arbeiten, entsprechend lange Überprüfungszeiträume um alternative Lösungen einsetzen zu können – die aber auch erst gefunden werden müssen. Denn so ohne Weiteres lässt sich Chromtrioxid nicht ersetzen.
Und leider richten sich technische Erfordernisse und Vorgehensweisen bzw. die Eignung eines Stoffes/ eines Elements nicht nach Verordnungen und Bestimmungen.
Quelle:
https://www.zvo.org/presse/pressemeldungen/details?tx_news_pi1%5Bnews%5D=1012&cHash=f39b0c2868a552b4afd91e58f32d4d8a
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