Schon im Dezember 2019 hatte der Zentralverband Oberflächentechnik e.V. in einer Pressemitteilung die Empfehlungen der Ausschüsse für sozioökonomische Analyse (SEAC) und des Ausschusses für Risikobewertung (RAC) begrüßt.
Um die Zulassungsanträge zur Verwendung von Chromtrioxid hatte es bzgl. der neuen REACH-Zulassungsbedingungen vorab schon ein großes Ringen der Institutionen und europäischen Gremien gegeben. Deshalb betrachtet der ZVO die Empfehlungen der o.g. Ausschüsse zumindest als einen Lichtblick.
Bei vielen von den in Lieferketten eingebundenen Unternehmen waren durch die REACH-Neuerungen Unsicherheiten und sogar Ängste in Bezug auf die wirtschaftliche Zukunft entstanden. Eine große Zahl europäischer Institutionen vermögen die Risiken auch bei einer hohen Anzahl von Unternehmen mit ähnlichen Fertigungsmethoden nicht einzuschätzen.
Bedingt durch diese nervöse Unsicherheit und daraus entstandenen, teilweise heftig geführten Diskussionen war fast übersehen worden, dass sowohl der RAC als auch der SEAC bereits im September 2019 einen wichtigen Schritt durch einen Upstream-Antrag unternommen hatten. Konkret geschah dies durch den Antrag mit der Kennziffer 0093-01 der HAPOC GmbH & Co KG, der positiv entschieden worden war und für einen Zeitraum von zwölf Jahren festgelegt wurde. Dieser Zeitraum bezieht sich auf die Überwachung und wird als „Review Period“ bezeichnet.
Bei einem Upstream-Antrag ist die Zahl der Downstream-User, die von der Möglichkeit Gebrauch machen wird, unbekannt und jederzeit veränderbar. Denn auf die Zulassung kann sich jede Firma berufen, die vom Inhaber der Zulassung die Substanz erhält und die Kriterien der Autorisierung einhält.
Da ein Risiko unabhängig ist vom verchromten Bauteil, erscheint dem ZVO lt. der Pressemeldung eine auf Branchen beschränkte Zulassung unnötig. Deshalb könne man hier keine Unterscheidung des Antragstellers erwarten – jedenfalls nicht mit einer sinnvollen Begründung. Als Resultat bliebe eine beschränkte Unternehmensentwicklung die besonders Servicedienstleister, z.B. im Bereich „Galvanik“, beträfe.
Die Pressemitteilung schließt nochmals mit der Kernaussage, dass der ZVO die Befürwortung von Upstream-Anträgen begrüßt. Außerdem wird die EU-Kommission durch den ZVO ermutigt, auch andere derartige Anträge außerhalb von politischen Aspekten rational zu beurteilen.
Denn zur Sicherung der Wirtschaftsfähigkeit sei ein zeitnah erfolgender und positiver Bescheid eine der Grundvoraussetzungen für die Sicherung der Unternehmen und ihrer Wettbewerbsfähigkeit.
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